Hamburg, 04.01.2012

Kein Versicherungsschutz nach vier Gläsern Rotwein

Wer als Autofahrer nach vier Gläsern Rotwein einen Unfall verursacht, kann nicht darauf vertrauen, noch Versicherungsschutz zu haben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt.

Er prallte mit seinem Fahrzeug gegen einen Bordstein und fuhr auf der Felge weiter. Daraufhin hielt ihn die Polizei an und stellte eine „relative Fahruntüchtigkeit“ fest. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu regulieren. Es sei von einer „groben Fahrlässigkeit“ auszugehen. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an, denn eine Fahrt unter Alkohol stelle grundsätzlich eine „grobe Fahrlässigkeit“ dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führe. Die „absolute“ Fahruntüchtigkeit wird ab 1,1 Promille Blutalkohol angenommen. „Relativ“ fahruntüchtig kann man bereits ab 0,3 Promille sein. Erst ab 0,5 Promille handelt es sich strafrechtlich um eine Ordnungswidrigkeit.

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