Hamburg, 14.07.2008

Krankenversicherung im Ausland

Nach einem Unfall wurde ein schwer verletzter deutscher Tourist in Tunesien von einem staatlichen Krankenhaus in eine Privatklinik verlegt.

Das geschah, da die medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte. Der Verletzte musste am Ende einen großen Teil der Kosten selbst tragen, obwohl er nicht einmal etwas für die Verlegung konnte.


Das Bundessozialgericht entschied:
Über die gesetzliche Kasse besteht im Ausland kein Versorgungsanspruch entsprechend dem deutschem Standard.

Gesetzlich Versicherte sollten also immer eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen (Az. BSG B 1 KR 18/06 R).

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