Nutzungsausfall für Fahrradfahrer?
Ein Geschädigter, der nach einem unverschuldeten Unfall vorübergehend auf sein Fahrrad verzichten muss, hat unter Umständen einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2011 hervor (Az.: 1 S 16/11). Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf dem Weg in sein Büro, als er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Bei dem Unfall zog er sich zwar keine nennenswerten Verletzungen zu. Sein neuwertiges, mehrere tausend Euro teures Fahrrad wurde jedoch so schwer beschädigt, dass er ein Ersatzfahrrad bestellen musste.
Dieses Fahrrad wurde erst nach 35 Tagen geliefert. Seine Forderung, ihm für diese Zeit eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen, wies der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers als unbegründet zurück. Denn die Zahlung einer solchen Entschädigung sei nur bei einem zwangsweisen Verzicht auf ein Kraftfahrzeug üblich. Doch dem wollten die Richter des Lübecker Landgerichts nicht folgen. Anders als die Vorinstanz gaben sie der Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung statt.
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Nutzungsausfall dann als ein zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen, wenn ein Gegenstand zerstört oder beschädigt wurde, auf dessen ständige Verfügbarkeit ein Geschädigter angewiesen ist. Da der Kläger sein Fahrrad aber nachweislich für seinen regelmäßigen Weg zur Arbeit nutzte, ist es nach Ansicht der Richter nicht gerechtfertigt, ihn schlechter zu stellen als den Halter eines Kraftfahrzeugs, dem in einem vergleichbaren Fall ebenfalls die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zustehen würde.
Der Kläger verfügte neben seinem hochwertigen Stadtrad nachweislich auch noch über mehrere Rennräder. Auch auf deren ersatzweise Nutzung durfte ihn der Versicherer nicht verweisen. Denn diese waren unter anderem nicht mit Schutzblechen ausgestattet. Bei Regen hätte der Kläger daher mit erheblichen Spritzern auf seiner Kleidung rechnen müssen. Das war ihm nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht zuzumuten. Bei der Berechnung der Höhe des Nutzungsaus-falls orientierten sich die Richter mangels entsprechender Tabellen an dem Vorschlag eines Sachverständigen.
12.04.2012
04.07.2011


