Steuerhinterziehung, Korruption, Bestechung
Immer häufiger kommt es mittlerweile bei mittelständischen Betrieben zu Anschuldigungen und Einleitungen von Strafverfahren.
Selbst kleinere Geschenke gelten seit geraumer Zeit als Beste-chung. Gerade zur Weihnachtszeit kann so aus einer netten Geste eine Straftat werden. Und das sogar, wenn die Kosten für das Geschenk nicht abgesetzt, sondern aus versteuerten Geldern stammen. Der Tatbestand der Bestechung bleibt weiterhin bestehen.
Auch wenn es eigentlich keine Grundlage gibt, hat der Staat das Recht, Untersuchungen einzuleiten, private und betriebliche Räume zu durchsuchen und sogar Bankkonten einzufrieren. Ein Verdacht reicht, und sei es nur eine anonyme Anzeige eines Mitbewerbers. Auch Verdachtsmomente eines Steuerprüfers können ausreichen, um die Steuerfahndung einzuschalten.
Wer dann nicht in der Lage ist, die Kosten für die rechtliche Verteidigung zu bezahlen, hat erhebli-che Probleme. Und derartige Kosten belaufen sich nicht selten in fünf- bis sechsstelliger Höhe. Die Sicherheit gibt eine entsprechende Rechtsschutzversicherung, die auch in Strafverfahren eintritt. Viele Verträge beinhalten dieses Risiko nicht.
01.07.2010
01.07.2009


