Hamburg, 04.01.2010

Stürze bei Schnee und Glatteis - Wer zahlt?

Nun hat der Winter und damit auch Schnee und Glatteis Deutschland erreicht. Für die Kinder meist ein Vergnügen - für den ein oder anderen Fußgänger ein schmerzhaftes Ereignis. Wer haftet wann für wen?

Zur Räumung oder zum Streuen können z.B. Gemeinden, Städte und Privatpersonen verpflichtet sein. Der Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich danach, ob und inwieweit bei Glättebildung Maßnahmen erforderlich sind. Hinzu kommt noch, dass es zeitliche sowie räum-liche Differenzierungen gibt.

Liegen die Voraussetzungen einer Scha-densersatzforderung dem Grunde nach vor, stellt sich noch die Frage nach der Höhe der Entschädigung. Sofern Gegenstände durch den Sturz kaputt gegangen sind, kann für diese in der Regel eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts verlangt werden. Das Schmerzensgeld richtet sich nach der Art und Schwere der erlittenen Verletzung.

Unser Tipp:
Das Risiko als Streupflichtiger ist in der Regel über die private Haftpflichtversicherung abgesichert. Das gilt aber nur für das selbst genutzte Privatobjekt. Bei betrieblichen Risiken greift die Betriebshaftpflicht. Für vermietete Risiken ist eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversiche-rung erforderlich.

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