Hamburg, 03.01.2011

Verfassungsgericht zeigt den Krankenkassen die Grenzen

Die Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen doch nicht in voller Höhe der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das ist dann nicht der Fall, so entschied das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1BvR 1660/08), wenn der Vertrag nach Ausscheiden aus dem Unternehmen privat fortgeführt wurde und der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Versicherten übertragen hat.

Diese Urteil bedeutet Hoffnung für viele Versicherungsnehmer, die so einen Teil der erhobenen Beiträge zur Krankenversicherung zurück erstattet zu bekommen. Die Übertragung des Vertrages auf die versicherte Person ist dabei allerdings ein wichtiges Kriterium und muss unbedingt erfüllt sein.

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