Hamburg, 01.01.2008
Versicherungsschutz bei Frostschäden
Wasser in leer stehendem Haus muss abgelassen werden - ansonsten besteht kein Versicherungsschutz bei Frostschäden.
Ist ein Gebäude für einen längeren Zeitraum nicht bewohnt oder genügend häufig kontrolliert, muss die gesamte Wasserzufuhr abgestellt und das Wasser aus den Leitungen abgelassen werden.
Wer diese obligatorische Vorsichtsmaßnahme nicht vornimmt und es kommt durch Frost zum Rohrbruch, so haftet der Versicherer für diesen Schaden nicht.
Auch dann nicht, wenn die betroffenen Räume vorsorglich beheizt worden sind.
(OLG Celle Az. 8 U 1/07).
01.07.2010
01.07.2009


