Das neue Jahr kommt mit einer ganzen Reihe von Änderungen. Die aus unserer Sicht wichtigsten (weil versicherungsbehaftetet bzw. aus diesem „Dunstkreis“) möchten wir hier zumindest kurz beleuchten. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt in Kraft. Wessen Eltern oder Kinder pflegebedürftig sind, wird erst dann finanziell vom Sozialamt herangezogen, wenn das Einkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt. Vor dem Vermögensverzehr bei einem betroffenen Elternteil schützt dies freilich nicht, weshalb entsprechende Vorsorge nach wie vor sinnvoll ist. Die Wohnungsbauprämie wird deutlich verbessert. So steigt die Einkommensgrenze für Alleinstehende auf 35.000 Euro, für Verheiratete auf 70.000 Euro an. Der Fördersatz beträgt nun 10 % und wird künftig auf jährliche Einzahlungen bis 700 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.400 Euro (Verheiratete) gewährt. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,1 % auf 2,4 % gesenkt. Diese Beitragssenkung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Gesetzlichen Krankenkasse steigt von jetzt 0,9 auf 1,1 %. Von Kasse zu Kasse kann es hier deutliche Abweichungen geben, der Satz kann auch identisch zum Vorjahr bleiben. Empfänger einer Betriebsrente profitieren künftig bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese fallen nur noch für den Teil der Betriebsrente an, der 159,25 Euro (im Monat) übersteigt. Der neue Freibetrag findet auch bei einmaligen Kapitalauszahlungen Anwendung. Gerne stehen wir hier für weitere Fragen zur Verfügung!